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Art. 18 § 5 (ÜR) UVG

Fassungen
ab 01.07.2001 — BGBl. I Nr. 135/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 § 5 (ÜR) heute01.07.2001 BGBl. I Nr. 135/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Unterhaltsvorschußgesetz 1985 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18, Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2001BGBl. I Nr. 135/2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UVG

Index

20/02 Familienrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,, zu den Paragraphen 2, 9 und 30, Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1985,)

Paragraph 5,

Anmerkung, Artikel römisch achtzehn,) (1) Hat ein Kind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes das 14. Lebensjahr bereits vollendet, so sind ihm Unterhaltsvorschüsse nach dem Unterhaltsvorschussgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1985,, in der jeweils geltenden Fassung ungeachtet des Eintritts der Volljährigkeit längstens bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet, wie bisher weiter zu gewähren. Solange die Vorschüsse gewährt werden, bleibt die gesetzliche Vertretung des Jugendwohlfahrtsträgers unberührt und der Übergang der Unterhaltsforderungen des Kindes auf den Bund tritt nicht ein.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

10002710

Dokumentnummer

NOR40013559